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Arbeitnehmer Informationen zum Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit Neue Regelungen seit dem 01.01.2008 Die Laufzeit des Instruments Vermittlungsgutschein wurde nunmehr für 3 Jahre (bis 2010) verlängert. Der Anspruchsvorbehalt auf ALG 1-Bezieher bleibt bestehen. D. h. ALG 2-Bezieher haben hierauf keinen konkreten Anspruch, die Ausstellung liegt im Ermessen der ARGE bzw. Optionskommune. Die Wartezeit wurde auf 2 Monate (von vorher 6 Wochen) ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit erhöht. Die Höhe der zweiten Tranche (1. Tranche 1.000 €) kann vom Aussteller nun flexibel (entweder 1.000 oder 1.500 €) gestaltet werden. Der Gutschein wird an den Vermittler ausgezahlt, wenn er den Arbeitsuchenden in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit vermittelt hat. Der Vermittlungsgutscheins wird in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate wird fällig, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen gedauert hat und beträgt 1000,- Euro. Die zweite Rate gibt es wie bisher nach einer mindestens sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und beträgt 1000,- bzw 1500,- Euro. Eine Auszahlung ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bei dem selben Arbeitgeber in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung länger als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Beantragung eines VermittlungsgutscheinsDer Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der Kunden-Nummer persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden. Alle privaten Arbeitsvermittler, die bereit sind, für einen Gutscheininhaber tätig zu werden, sind verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vergütung hervorgeht, die der Gutscheininhaber im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag. Mit der Annahme eines Vermittlungsgutscheines durch den privaten Arbeitsvermittler wird die Zahlungsverpflichtung des Gutscheininhabers dauerhaft gestundet. Der private Arbeitsvermittler kann seine Ansprüche nur gegenüber der jeweiligen Agentur für Arbeit geltend machen. Private Arbeitsvermittler haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge ihrer Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Sie dürfen keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Eine Vermittlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor, wenn „Vermittler" und Arbeitgeber rechtlich identisch sind oder wenn zwischen ihnen eine enge wirtschaftliche oder personelle Verflechtung besteht oder wenn der „Vermittler" lediglich die Selbstsuche einer Arbeitsstelle durch den Arbeitsuchenden unterstützt hat. Private Arbeitsvermittler müssen nachweislich selbst den Kontakt zu Arbeitgebern herstellen und sie dazu bewegt haben, den Arbeitsvertrag zu schließen. Die Nennung von Adressen von Arbeitgebern genügt nicht. Verfügen Sie über einen gültigen Vermittlungsgutschein, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!Es wurde gesetzlich festgelegt, dass der private Arbeitsvermittler auch mit dem Arbeitsuchenden die Zahlung einer Vergütung vereinbaren kann. Quelle u.a. Bundesagentur für Arbeit (in Auszügen) |
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